|
 |  |  |  |  | (1) Der Main-Neckar-Turngau (im Folgenden als MNTG bezeichnet) ist die Gemeinschaft der Turnvereine und der Turn-/Gymnastik-/und Gesundheitssportabteilungen von Vereinen, die dem im Einvernehmen mit den Turngauen und dem Badischen Turnerbund e.V. (im Folgenden als BTB bezeichnet) zugewiesenen Gebiet angehören und sich zu seinen Zielen bekennen.
(2) Er ist als Turngau Mitglied des BTB und des Deutschen Turnerbundes e.V. (im Folgenden als DTB bezeichnet), dessen satzungsgemäß festgelegten Grundsätze er als für sich selbst und seine Mitglieder gültig und verbindlich anerkennt. Er kann sich in Kreise gliedern, die den bestehenden Sportkreisen entsprechen.
(3) Der MNTG widmet sich der Pflege und Förderung des Turnens nach Friedrich Ludwig Jahn, das sich zu zeitgemäßen Formen vielseitiger Sportausübung entwickelt hat
(4) Der MNTG fördert die individuelle Leistungsentfaltung in den vom DTB vertretenen Sportarten. Er verurteilt und bekämpft Doping in jeglicher Form und bekennt sich zu den Bestimmungen des Regelwerkes der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA-Code).
(5) Durch ein vielseitiges Angebot im Turnen, Spiel, Sport und im musisch-kulturellen Bereich schafft der MNTG die Voraussetzungen für eine aktive Freizeitgestaltung.
(6) Vor dem Hintergrund eines veränderten Gesundheitsbewusstseins ist es ein wesentliches Ziel des MNTG, durch Programme und Maßnahmen zum physischen, psychischen und sozialen Wohlbefinden der Menschen beizutragen.
(7) Der MNTG verfolgt seine Ziele und erfüllt seine Aufgaben im Bekenntnis zu den im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland festgeschriebenen Grundrechten, in parteipolitischer Neutralität und weltanschaulicher Toleranz.
(8) Der MNTG verpflichtet sich und seine Mitglieder bei ihren Aktivitäten auf die Erhaltung einer friedlichen, menschenfreundlichen und damit lebenswerten Umwelt hinzuwirken.
Seine Aufgaben sind vor allem: 1. Vertretung der Interessen des Turngaues und seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit gegenüber Behörden, Turnerbünden, Sportorganisationen und anderen Institutionen. 2. Durchführung von Veranstaltungen auf Turngauebene. 3. Aus- und Fortbildung von Führungskräften und Mitarbeiter/innen der Mitgliedsvereine, Lehrwarten/innen Übungsleitern/innen, Trainern/innen sowie Schieds- und Kampfrichtern/innen. 4. Begleitung und Durchführung von fachlichen und überfachlichen Veranstaltungen. 5. Bildung und Schulung von Mannschaften in den Fachgebieten des DTB 6. Förderung der fachlichen und überfachlichen Jugendarbeit 7. Vornahme von Ehrungen auf Turngauebene
|  |
|  |  |  |  |  |  |  |
|
|
 |  |  |  | § 2 Sitz, Rechtsfähigkeit und Geschäftsjahr |
|  |
|
|
|
|
 |  |  |  |  | (1) Mitglieder sind die Vereine und Abteilungen, wie sie in § 1 Abs 1 der Satzung genannt sind. Die Aufnahme von Vereinen erfolgt auf schriftlichen Antrag, der unter Vorlage der Vereinssatzung an den Vorstand des MNTG zu richten ist. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Gemeinnützigkeit, sowie die Mitgliedschaft im BTB und im Badischen Sportbund. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung.
(2) In begründeten Sonderfällen können Vereine und Vereinsabteilungen aufgenommen werden, deren Sitz außerhalb des MNTG-Gebietes liegt. Außer den oben genannten Mitgliedern können in besonderen Fällen natürliche und juristische Personen als Mitglieder aufgenommen werden. Ihre Rechte und Pflichten sind vertraglich zu regeln.
(3) Über die Aufnahme entscheiden das Präsidium des BTB und der Vorstand des MNTG einvernehmlich. Eine Mitgliedschaft nur im MNTG oder nur im BTB ist ausgeschlossen.
(4) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft anerkennt das Mitglied die Satzung und die Ordnungen des MNTG.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, beschlossene Beiträge, Gebühren und Umlagen zu entrichten. Die Höhe der Beiträge, Gebühren und Umlagen richten sich nach den jeweiligen Beschlüssen der zuständigen Organe.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung kann nur schriftlich und zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Sie muss drei Monate vorher bei dem/der Vorsitzenden eingegangen sein. Eine an den MNTG gerichtete Austrittserklärung wirkt gleichzeitig als Erklärung des Austritts aus dem BTB. Eine an den BTB gerichtete Austrittserklärung wirkt gleichzeitig als Erklärung des Austritts aus dem MNTG.
(7) Mitglieder können vom Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem MNTG ausgeschlossen werden, wenn sie trotz vorangegangener Abmahnung gegen mindesten einen der nachfolgenden Punkte verstoßen haben: • die Satzung des MNTG • seine Ordnungen • die Beschlüsse der Organe • die vom MNTG getroffenen Vereinbarungen und Verträge • die Belange des MNTG
Bei besonders schwerwiegenden Verstößen ist keine vorangegangene Abmahnung erforderlich. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren oder zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung innerhalb vier Wochen aufzufordern. Der rechtswirksame Ausschluss aus dem MNTG hat gleichzeitig den Ausschluss aus dem BTB zur Folge. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied das in der Rechts- und Verfahrensordnung des BTB vorgesehene Rechtsmittel einlegen.
(8) Die Beitragspflicht der Mitgliedsvereine und Abteilungen beginnt mit dem Eintritt und endet zum Schluss des Geschäftsjahres, zu dem die Mitgliedschaft beendet wird. Für den gleichen Zeitraum besteht die Verpflichtung zur termingemäßen Abgabe der jährlichen Bestandserhebung.
|  |
|  |  |  |  |  |  |  |
|
|
|
|
|
|
 |  |  |  |  | (1) Die Vollversammlung ist oberstes Organ des MNTG. Sie ist die Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ihr gehören stimmberechtigt an: a) die Mitglieder des Hauptausschusses b) die Delegierten der Mitgliedsvereine c) die von der Vollversammlung der Turnerjugend des MNTG gewählten 10 Delegierten.
(2) Die Vollversammlung findet alle zwei Jahre statt. Der Hauptausschuss oder der Vorstand können die Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung beschließen. Eine außerordentliche Vollversammlung muss ferner berufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitgliedsvereine dies schriftlich verlangen.
(3) Die Vollversammlung ist vom Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Termin durch schriftliche Einladung oder Veröffentlichung im amtlichen Organ des BTB unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuberufen. Anträge zur Vollversammlung sind bis spätestens zwei Wochen vor der Vollversammlung schriftlich beim Vorsitzenden/bei der Vorsitzenden des MNTG einzureichen.
(4) Die Tagung ist öffentlich, sofern die Vollversammlung nichts anderes beschließt. Vorbehaltlich einer eigenen Geschäftsordnung ist die Geschäftsordnung für den Landesturntag des BTB anzuwenden. Über den Verlauf der Tagung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
(5) Jedem Mitgliedsverein des MNTG steht je angefangene 50 seiner Vereinsangehörigen ein Delegierter zu. Maßgebend ist die Zahl der Vereinsangehörigen, die unter „Turnen“ dem Badischen Sportbund bei der letzten Bestandserhebung gemeldet wurden. Stimmberechtigt sind nur die anwesenden Delegierten. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Jeder/jede Delegierte hat eine Stimme.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig. Die Beschlüsse der Vollversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit, soweit nicht die Satzung Abweichendes bestimmt Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Zu den Aufgaben der Vollversammlung gehören insbesondere: a) die Richtlinien der Arbeit im MNTG festzulegen. b) die Berichte des/der Vorsitzenden, der Fachwarte/Fachwartinnen, des Vorstandsmitgliedes Finanzen und der Kassenprüfer/innen entgegen zu nehmen. c) den Vorstand zu entlasten, wobei über den Kassenbericht gesondert abgestimmt wird. d) die Mitglieder des Vorstandes, die Bereichsvorstände und die beiden Kassenprüfer/-innen zu wählen. e) die Wahl der Fachwarte/innen zu bestätigen f) die Beiträge, Umlagen und Säumnisgelder festzulegen g) über Satzungsänderungen zu beschließen h) Ehrenvorsitzende zu ernennen, denen sie Sitz im Vorstand mit beratender Funktion zuerkennen kann i) Ehrenmitglieder zu ernennen j) über Anträge zu entscheiden k) den Ort der nächsten Vollversammlung und der nächsten Arbeitstagung festzulegen.
(8) Die Vollversammlung ist gleichermaßen wie die ebenfalls nur alle zwei Jahre stattfindende Arbeitstagung eine Pflichtveranstaltung für die Mitgliedsvereine. Die Teilnahmepflicht eines Mitgliedsvereines gilt dann als erfüllt, wenn mindestens ein Delegierter anwesend war. Bei Nichtteilnahme hat der jeweilige Verein eine Versäumnisgebühr an die Gaukasse zu entrichten. Die Höhe der Versäumnisgebühr wird von der Vollversammlung festgelegt. Sie darf allerdings nicht rückwirkend festgelegt werden.
Alle Wahlen und Bestätigungen erfolgen für zwei Jahre. Die jeweiligen Ämter werden bis zur Neu- bzw. Wiederwahl geführt.
|  |
|  |  |  |  |  |  |  |
|
|
|
|
|
|
|
|
 |  |  |  | § 11 Fachgebiete / Fachwarte, Fachwartinnen |
|  |
|
|
 |  |  |  | § 12 Frauen, Gleichstellung und Personalentwicklung |
|  |
|
|
|
|
|
|
 |  |  |  | § 15 Abstimmungen und Wahlen |
|  |
|
|
|
|
|
|
 |  |  |  | § 18 Delegierte zum Landesturntag |
|  |
|
|
 |  |  |  | § 19 Änderung der Satzung |
|  |
|
|
|
|
 |  |  |  | § 21 Übergangs- und Schlussvorschriften |
|  |
|
|