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Inhaltsverzeichnnis

§ 1 Name, Ziele
§ 2 Sitz, Rechtsfähigkeit und Geschäftsjahr
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Turnerjugend
§ 6 Organe
§ 7 Die Vollversammlung
§ 8 Hauptausschuss
§ 9 Vorstand
§ 10 Bereiche
§ 11 Fachgebiete / Fachwarte, Fachwartinnen
§ 12 Frauen, Gleichstellung und Personalentwicklung
§ 13 Haushaltsführung
§ 14 Rechnungsprüfung
§ 15 Abstimmungen und Wahlen
§ 16 Ordnungen
§ 17 Geschäftsstelle
§ 18 Delegierte zum Landesturntag
§ 19 Änderung der Satzung
§ 20 Auflösung des MNTG
§ 21 Übergangs- und Schlussvorschriften

 

§ 1 Name, Ziele

(1) Der Main-Neckar-Turngau (im Folgenden als MNTG bezeichnet) ist die Gemeinschaft der Turnvereine und der Turn-/Gymnastik-/und Gesundheitssportabteilungen von Vereinen, die dem im Einvernehmen mit den Turngauen und dem Badischen Turnerbund e.V. (im Folgenden als BTB bezeichnet) zugewiesenen Gebiet angehören und sich zu seinen Zielen bekennen.

(2) Er ist als Turngau Mitglied des BTB und des Deutschen Turnerbundes e.V. (im Folgenden als DTB bezeichnet), dessen satzungsgemäß festgelegten Grundsätze er als für sich selbst und seine Mitglieder gültig und verbindlich anerkennt. Er kann sich in Kreise gliedern, die den bestehenden Sportkreisen entsprechen.

(3) Der MNTG widmet sich der Pflege und Förderung des Turnens nach Friedrich Ludwig Jahn, das sich zu zeitgemäßen Formen vielseitiger Sportausübung entwickelt hat

(4) Der MNTG fördert die individuelle Leistungsentfaltung in den vom DTB vertretenen Sportarten. Er verurteilt und bekämpft Doping in jeglicher Form und bekennt sich zu den Bestimmungen des Regelwerkes der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA-Code).

(5) Durch ein vielseitiges Angebot im Turnen, Spiel, Sport und im musisch-kulturellen Bereich schafft der MNTG die Voraussetzungen für eine aktive Freizeitgestaltung.

(6) Vor dem Hintergrund eines veränderten Gesundheitsbewusstseins ist es ein wesentliches Ziel des MNTG, durch Programme und Maßnahmen zum physischen, psychischen und sozialen Wohlbefinden der Menschen beizutragen.

(7) Der MNTG verfolgt seine Ziele und erfüllt seine Aufgaben im Bekenntnis zu den im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland festgeschriebenen Grundrechten, in parteipolitischer Neutralität und weltanschaulicher Toleranz.

(8) Der MNTG verpflichtet sich und seine Mitglieder bei ihren Aktivitäten auf die Erhaltung einer friedlichen, menschenfreundlichen und damit lebenswerten Umwelt hinzuwirken.

Seine Aufgaben sind vor allem:
1. Vertretung der Interessen des Turngaues und seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit gegenüber Behörden, Turnerbünden, Sportorganisationen und anderen Institutionen.
2. Durchführung von Veranstaltungen auf Turngauebene.
3. Aus- und Fortbildung von Führungskräften und Mitarbeiter/innen der Mitgliedsvereine, Lehrwarten/innen Übungsleitern/innen, Trainern/innen sowie Schieds- und Kampfrichtern/innen.
4. Begleitung und Durchführung von fachlichen und überfachlichen Veranstaltungen.
5. Bildung und Schulung von Mannschaften in den Fachgebieten des DTB
6. Förderung der fachlichen und überfachlichen Jugendarbeit
7. Vornahme von Ehrungen auf Turngauebene
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§ 2 Sitz, Rechtsfähigkeit und Geschäftsjahr

Der MNTG hat seinen Sitz in Boxberg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tauberbischofsheim eingetragen. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der MNTG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sine des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der MNTG ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des MNTG dürfen nur für satzungsmäßige Ziele verwendet werden. Für andere Zwecke erhalten Mitglieder keine Zuwendungen. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des MNTG fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder sind die Vereine und Abteilungen, wie sie in § 1 Abs 1 der Satzung genannt sind. Die Aufnahme von Vereinen erfolgt auf schriftlichen Antrag, der unter Vorlage der Vereinssatzung an den Vorstand des MNTG zu richten ist. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Gemeinnützigkeit, sowie die Mitgliedschaft im BTB und im Badischen Sportbund. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung.

(2) In begründeten Sonderfällen können Vereine und Vereinsabteilungen aufgenommen werden, deren Sitz außerhalb des MNTG-Gebietes liegt. Außer den oben genannten Mitgliedern können in besonderen Fällen natürliche und juristische Personen als Mitglieder aufgenommen werden. Ihre Rechte und Pflichten sind vertraglich zu regeln.

(3) Über die Aufnahme entscheiden das Präsidium des BTB und der Vorstand des MNTG einvernehmlich. Eine Mitgliedschaft nur im MNTG oder nur im BTB ist ausgeschlossen.

(4) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft anerkennt das Mitglied die Satzung und die Ordnungen des MNTG.

(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, beschlossene Beiträge, Gebühren und Umlagen zu entrichten. Die Höhe der Beiträge, Gebühren und Umlagen richten sich nach den jeweiligen Beschlüssen der zuständigen Organe.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung kann nur schriftlich und zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Sie muss drei Monate vorher bei dem/der Vorsitzenden eingegangen sein. Eine an den MNTG gerichtete Austrittserklärung wirkt gleichzeitig als Erklärung des Austritts aus dem BTB. Eine an den BTB gerichtete Austrittserklärung wirkt gleichzeitig als Erklärung des Austritts aus dem MNTG.

(7) Mitglieder können vom Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem MNTG ausgeschlossen werden, wenn sie trotz vorangegangener Abmahnung gegen mindesten einen der nachfolgenden Punkte verstoßen haben:
• die Satzung des MNTG
• seine Ordnungen
• die Beschlüsse der Organe
• die vom MNTG getroffenen Vereinbarungen und Verträge
• die Belange des MNTG

Bei besonders schwerwiegenden Verstößen ist keine vorangegangene Abmahnung erforderlich. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren oder zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung innerhalb vier Wochen aufzufordern. Der rechtswirksame Ausschluss aus dem MNTG hat gleichzeitig den Ausschluss aus dem BTB zur Folge. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied das in der Rechts- und Verfahrensordnung des BTB vorgesehene Rechtsmittel einlegen.

(8) Die Beitragspflicht der Mitgliedsvereine und Abteilungen beginnt mit dem Eintritt und endet zum Schluss des Geschäftsjahres, zu dem die Mitgliedschaft beendet wird. Für den gleichen Zeitraum besteht die Verpflichtung zur termingemäßen Abgabe der jährlichen Bestandserhebung.
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§ 5 Turnerjugend

(1) Die Jugend des MNTG (im Folgenden als MNTJ bezeichnet) ist die Jugendorganisation des Turngaues.

(2) Die MNTJ gibt sich eine eigene Ordnung, die von der Jugendvollversammlung zu beschließen ist und zur Satzung des MNTG nicht in Widerspruch stehen darf. Die Ordnung regelt insbesondere die Zusammensetzung der Gremien, deren Aufgaben und Zuständigkeiten.

(3) Die MNTJ führt und verwaltet sich selbst.

(4) Die MNTJ wirkt entsprechend den Regelungen dieser Satzung in Organen, Ressorts und weiteren Gremien des MNTG mit.
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§ 6 Organe

Die Organe des MNTG sind:
1. Die Vollversammlung der Mitglieder
2. Der Hauptausschuss
3. Der Vorstand
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§ 7 Die Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung ist oberstes Organ des MNTG. Sie ist die Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ihr gehören stimmberechtigt an:
a) die Mitglieder des Hauptausschusses
b) die Delegierten der Mitgliedsvereine
c) die von der Vollversammlung der Turnerjugend des MNTG gewählten 10 Delegierten.

(2) Die Vollversammlung findet alle zwei Jahre statt. Der Hauptausschuss oder der Vorstand können die Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung beschließen. Eine außerordentliche Vollversammlung muss ferner berufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitgliedsvereine dies schriftlich verlangen.

(3) Die Vollversammlung ist vom Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Termin durch schriftliche Einladung oder Veröffentlichung im amtlichen Organ des BTB unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuberufen. Anträge zur Vollversammlung sind bis spätestens zwei Wochen vor der Vollversammlung schriftlich beim Vorsitzenden/bei der Vorsitzenden des MNTG einzureichen.

(4) Die Tagung ist öffentlich, sofern die Vollversammlung nichts anderes beschließt. Vorbehaltlich einer eigenen Geschäftsordnung ist die Geschäftsordnung für den Landesturntag des BTB anzuwenden. Über den Verlauf der Tagung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

(5) Jedem Mitgliedsverein des MNTG steht je angefangene 50 seiner Vereinsangehörigen ein Delegierter zu. Maßgebend ist die Zahl der Vereinsangehörigen, die unter „Turnen“ dem Badischen Sportbund bei der letzten Bestandserhebung gemeldet wurden. Stimmberechtigt sind nur die anwesenden Delegierten. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Jeder/jede Delegierte hat eine Stimme.

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig. Die Beschlüsse der Vollversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit, soweit nicht die Satzung Abweichendes bestimmt Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(7) Zu den Aufgaben der Vollversammlung gehören insbesondere:
a) die Richtlinien der Arbeit im MNTG festzulegen.
b) die Berichte des/der Vorsitzenden, der Fachwarte/Fachwartinnen, des Vorstandsmitgliedes Finanzen und der Kassenprüfer/innen entgegen zu nehmen.
c) den Vorstand zu entlasten, wobei über den Kassenbericht gesondert abgestimmt wird.
d) die Mitglieder des Vorstandes, die Bereichsvorstände und die beiden Kassenprüfer/-innen zu wählen.
e) die Wahl der Fachwarte/innen zu bestätigen
f) die Beiträge, Umlagen und Säumnisgelder festzulegen
g) über Satzungsänderungen zu beschließen
h) Ehrenvorsitzende zu ernennen, denen sie Sitz im Vorstand mit beratender Funktion zuerkennen kann
i) Ehrenmitglieder zu ernennen
j) über Anträge zu entscheiden
k) den Ort der nächsten Vollversammlung und der nächsten Arbeitstagung festzulegen.

(8) Die Vollversammlung ist gleichermaßen wie die ebenfalls nur alle zwei Jahre stattfindende Arbeitstagung eine Pflichtveranstaltung für die Mitgliedsvereine. Die Teilnahmepflicht eines Mitgliedsvereines gilt dann als erfüllt, wenn mindestens ein Delegierter anwesend war. Bei Nichtteilnahme hat der jeweilige Verein eine Versäumnisgebühr an die Gaukasse zu entrichten. Die Höhe der Versäumnisgebühr wird von der Vollversammlung festgelegt. Sie darf allerdings nicht rückwirkend festgelegt werden.

Alle Wahlen und Bestätigungen erfolgen für zwei Jahre. Die jeweiligen Ämter werden bis zur Neu- bzw. Wiederwahl geführt.
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§ 8 Hauptausschuss

(1) Den Hauptausschuss bilden:
a) Die Mitglieder des Vorstandes
b) Die Mitglieder der Bereichsvorstände
c) Die Gaufachwarte/innen (oder deren Vertreter/innen)
d) Die Ehrenmitglieder/ die Ehrenvorsitzenden
e) Die gewählten Mitglieder des Jugendvorstandes der MNTG
f) Die von der Vollversammlung nach Bedarf bestätigten zusätzlichen Mitarbeiter/innen und Beisitzer/innen

(2) Der Hauptausschuss tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. Die Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern spätestens zwei Wochen zuvor bekannt zu geben.

(3) Der Hauptausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit über Angelegenheiten des MNTG, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Vollversammlung, des Vorstandes oder der Bereichsvorstände fallen. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere:
a) den Vorstand, die Bereichsvorstände und die Kassenprüfer/innen bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes mit Wirkung bis zur nächsten Vollversammlung zu ergänzen.
b) Ordnungen zu beschließen
c) Gebühren und Meldegelder festzulegen
d) den Haushaltsplan zu genehmigen
e) die vorläufige Jahresrechnung zu genehmigen

(4) Zu den Sitzungen des Hauptausschusses können im Einzelfall auch Personen mit beratender Stimme zugezogen werden, die dem Hauptausschuss nicht angehören.

(5) Der Hauptausschuss kann Ausschüsse bilden und ihre Aufgaben und Zuständigkeiten festlegen.
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§ 9 Vorstand

(1) Den Vorstand bilden:
a) der/die Vorsitzende
b) drei stellvertretende Vorsitzende (jeweils einer aus den Sportkreisen Tauberbischofsheim, Buchen, Mosbach)
c) das Vorstandsmitglied Finanzen
d) das Vorstandsmitglied Frauen, Gleichstellung und Personalentwicklung
e) das Vorstandsmitglied Protokollführung
f) das Vorstandsmitglied Öffentlichkeitsarbeit
g) der/die Vorsitzende Überfachliche Aufgaben
h) der/die Bereichsvorsitzende Wettkampfsport
i) der/die Bereichsvorsitzende Turnen (Freizeit- und Gesundheitssport)
j) der/die Bereichsvorsitzende Lehrwesen/Bildung
k) die beiden Vorsitzenden der Turnerjugend
l) der/die Geschäftsführer/in (mit beratender Stimme)

Der Vorstand kann weitere Mitglieder kooptieren; sie haben beratende Stimme.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden mit Ausnahme des/der Vorsitzenden der MNTJ und des Turngaugeschäftsführers/der Turngaugeschäftsführerin von der Vollversammlung auf 2 Jahre gewählt. Der Vorsitzende/die Vorsitzende der MNTJ werden in der Vollversammlung der MNTJ gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihr Amt bis zur Neu- oder Wiederwahl.

(3) Der Vorstand ist das leitende Gremium des Turngaues. Er erledigt die laufenden Geschäfte, beschließt Ehrungsanträge der Mitgliedsvereine, bereitet die Sitzungen des Hauptausschusses und der Vollversammlung vor und führt deren Beschlüsse durch. Er kann eine Geschäftsstelle einrichten. Der/die Geschäftsführer/in wird vom Vorstand eingesetzt. Er stellt die Angestellten ein und entlässt sie.

(4) Der Vorstand tritt nach Bedarf jedoch mindestens zweimal jährlich auf Einladung des/der Vorsitzen den zusammen. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl seiner anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(5) Der/die Vorsitzende und die drei Stellvertreter/innen sind Vorstand des MNTG im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Jeder ist für den Turngau allein vertretungsberechtigt.

(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Anweisungsvollmachten und fachlichen Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder regelt.

(7) Der Vorstand ist für die Einrichtung oder Auflösung der Fachgebiete zuständig. Er beruft die Vollversammlung und die Arbeitstagung ein.

(8) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse einsetzen, die ihm oder einem Bereichsvorstand zugeordnet werden.

(9) Dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden obliegt die Gesamtleitung des Turngaues, die Vertretung im BTB und in den Sportbünden sowie die Verbindung zu den staatlichen Behörden.
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§ 10 Bereiche

(1) Der MNTG gliedert sich organisatorisch in die Bereiche
• Überfachliche Aufgaben
• Wettkampfsport
• Turnen (Freizeit- und Gesundheitssport)
• Lehrwesen/Bildung

Die Bereiche werden von den Bereichsvorständen geleitet. Sie sind beschließendes Gremium in ihrem jeweiligen Bereich. Jeder Bereichsvorstand kann weitere Mitglieder kooptieren; sie haben beratende Stimme.

Die Bereichsvorstände
• Wettkampfsport
• Turnen (Freizeit- und Gesundheitssport)
• Lehrwesen/Bildung
sind die Führungsgremien in fachlichen Angelegenheiten.

(2) Die Beschlüsse der Bereichsvorstände haben sich innerhalb der verbandspolitischen Vorgabendes Vorstandes zu halten.

(3) Die Bereichsvorstände geben sich eine Geschäftsordnung, die der Satzung des MNTG nicht widersprechen darf. Die Geschäftsordnung ist vom Vorstand zu genehmigen. Die Bereichsvorstände können Ausschüsse und Projektgruppen einsetzen. Den Ressortleitern/Ressortleiterinnen kann bei Bedarf ein Ausschuss zugeordnet werden. Dessen Besetzung erfolgt auf Vorschlag des/der jeweiligen Ressortleiters/ Ressortleiterin durch den Vorstand.

(4) Bereich Überfachliche Aufgaben
Der Bereichsvorstand besteht aus dem/der Bereichsvorsitzenden Überfachliche Aufgaben und den Ressortleitern/Ressortleiterinnen:
• Struktur/Recht
• Ehrungswesen
• Archiv/Turngaugeschichte
• Internet/Homepage
• einem/einer Vertreter/Vertreterin der MNTJ

(5) Bereich Wettkampfsport
Der Bereichsvorstand besteht aus dem/der Bereichsvorsitzenden Wettkampfsport und den Ressortleitern/Ressortleiterinnen:
• Gerätturnen
• Gymnastik
• Turnspiele
• Mehrkämpfe/Gruppenwettkämpfe
• Individualsportarten
• einem/einer Vertreter/Vertreterin der MNTJ

(6) Bereich Turnen (Freizeit- und Gesundheitssport)
Der Bereichsvorstand besteht aus dem/der Bereichsvorsitzenden Turnen (Freizeit- und Gesundheitssport) und den Ressortleitern/Ressortleiterinnen:
• Gesundheitssport
• Freizeitsport
• Projekte/Vorführungen
• Trendsport
• einem/einer Vertreter/Vertreterin der MNTJ

(7) Bereich Lehrwesen / Bildung
Der Bereichsvorstand besteht aus dem/der Bereichsvorsitzenden Lehrwesen/Bildung und den Ressortleitern/Ressortleiterinnen:
• Aus- und Fortbildung
• Schule, Kindergarten
• einem/einer Vertreter/Vertreterin der MNTJ
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§ 11 Fachgebiete / Fachwarte, Fachwartinnen

(1) Die Zuordnung der Fachgebiete des MNTG zu einem Ressort wird durch die Ressortordnung geregelt. Die Fachgebiete werden von Fachwarten/Fachwartinnen geleitet. Der Vorstand legt in seiner Geschäftsordnung Zahl und Funktion der Fachwarte/Fachwartinnen fest.

(2) Die Fachwarte sind die fachlichen Mitarbeiter des Turngaues. Ein Fachwart soll dann instaliert werden, wenn eine Sportart in mindestens drei Mitgliedsvereinen betrieben wird. Wird eine Sportart in weniger als drei Mitgliedsvereinen betrieben, kann der Hauptausschuss bei entsprechendem Bedarf gleichwohl einen Fachwart installieren.

(3) Fachwarte kann es nur für Sportarten geben, die vom Badischen Turnerbund oder Deutschen Turnerbund vertreten werden. Die Fachwarte tragen in ihrem jeweiligen Fachgebiet die Verantwortung für die fachlichen Aufgaben des Turngaues gemäß den Vorgaben des BTB und DTB.

(4) Die Fachwarte/innen des MNTG sollen durch die Fachwarte/innen der Vereine spätestens eine Woche vor der für die Bestätigung zuständigen zuständigen Vollversammlung für zwei Jahre gewählt werden. Hat keine Wahl stattgefunden, legt der Vorstand der Vollversammlung einen Vorschlag zur Bestätigung vor.

(5) Zu den Aufgaben der Fachwarte/Fachwartinnen gehört insbesondere:
• Die umfassende Förderung und Betreuung des Fachgebiets
• Aus- und Fortbildung in Absprache mit dem Bereich Lehrwesen/Bildung
• Die Durchführung der fachlichen Veranstaltungen und Organisation von Wettkämpfen
• Die Einführung des Fachgebiets in möglichst allen Mitgliedsvereinen des MNTG
• Die Vertretung des Fachgebiets im MNTG und BTB
• Die Berichterstattung gegenüber dem/der zuständigen Ressortleiter/in.

(6) Fachgebiete können zusammengelegt oder in Personalunion besetzt werden. Zuständig hierfür ist der Hauptausschuss.

(7) Für die Fachgebiete sind die bestehenden Ordnungen des MNTG und BTB sowie die Beschlüsse des zuständigen Bereichsvorstandes verbindlich.

(8) Für Abweichungen von einer fachgebietsbezogenen Festlegung des BTB ist ein Beschluss des Hauptausschusses erforderlich.
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§ 12 Frauen, Gleichstellung und Personalentwicklung

(1) Das Vorstandsmitglied Frauen, Gleichstellung und Personalentwicklung vertritt die Interessen der Frauen und Mädchen und ist für die Gleichstellung aller Mitglieder im MNTG zuständig.

Zu ihren/seinen Aufgaben gehört insbesondere
• die überfachliche Frauenarbeit im MNTG
• die Interessenvertretung der Frauen im MNTG und in den Gremien innerhalb und außerhalb des Sports
• die Federführung in der Umsetzung und Weiterentwicklung des Frauenförderplanes

(2) Zur Unterstützung des Vorstandsmitgliedes wird ein Ausschuss für Frauenarbeit berufen. Näheres regelt die Ordnung des Ausschusses für Frauenarbeit.

(3) Einmal jährlich oder nach Bedarf ist eine Tagung auf Gauebene für Frauenarbeit als Informations- und Weiterbildungsveranstaltung einzuberufen. Unter Vorsitz des Vorstandsmitgliedes für Frauenarbeit gehören ihr der Ausschuss für Frauenarbeit und die zuständigen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Vereine sowie Gremien der fachlichen Frauenarbeit an.

(4) Zu den Aufgabengebieten Gleichstellung und Personalentwicklung gehören die Entwicklung von Konzepten sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung und Personalentwicklung für Männer und Frauen innerhalb des MNTG. Als Arbeits- und Beratungsgremium zur Gleichstellung und Personalentwicklung kann ein Ausschuss Gleichstellung und Personalentwicklung eingerichtet werden. Dessen Zusammensetzung, Aufgaben und Ziele sind in einer Ordnung geregelt, die vom Vorstand verabschiedet wird.
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§ 13 Haushaltsführung

(1) Das Vorstandsmitglied Finanzen erledigt die kassentechnischen Angelegenheiten und hat am Ende eines jeden Geschäftsjahres dem Vorstand eine Einnahmen- und Ausgabenaufstellung sowie den Kassenabschluss mit der Darlegung des Vermögens und der Verbindlichkeiten für das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen.

(2) Es hat für das kommende Geschäftsjahr gemeinsam mit den Mitgliedern des Vorstandes einen Haushaltsplan aufzustellen. Es soll Zahlungen nur gemäß dem Haushaltsplan und der vom Hauptausschuss zu erlassenden Finanzordnung leisten.
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§ 14 Rechnungsprüfung

(1) Die Kassen- und Rechnungsprüfung erfolgt durch die von der Vollversammlung gewählten zwei Kassenprüfer/innen einmal jährlich.

(2) Diese dürfen keinem Organ des MNTG angehören.

(3) Über die Kassen- und Rechnungsprüfung wird für den Vorstand ein schriftlicher Bericht angefertigt, von dem die Vollversammlung Kenntnis erhält.

(4) Der Vorsitzende des Vorstandes kann jederzeit eine außerordentliche Kassen- und Rechnungsprüfung ansetzen. Von deren Ergebnis ist der Hauptausschuss zu unterrichten.
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§ 15 Abstimmungen und Wahlen

(1) Beschlüsse der Organe und Ausschüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfasst. Grundsätzlich wird offen abgestimmt. Es muss geheim abgestimmt werden, wenn mindestens ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt. In besonderen Fällen kann eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren stattfinden. Falls ein stimmberechtigtes Mitglied des entsprechenden Gremiums widerspricht, ist eine solche Beschlussfassung unzulässig. Eine Beschlussfassung der Vollversammlung im Umlaufverfahren ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Dies gilt nicht bei der Vollversammlung. Ämterhäufung begründet kein mehrfaches Stimmrecht. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

(2) Bei Wahlen ist die Kandidatin oder der Kandidat gewählt, die/der die meisten Ja- bzw. mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat. Es wird offen gewählt, sofern das Gremium nichts anderes beschließt. Stehen für ein Amt mehrere Kandidaten/Kandidatinnen zur Wahl, muss geheim gewählt werden.

(3) Den/die Vertreter/in der Turnerjugend in den Bereichen Überfachliche Aufgaben, Wettkampf, Turnen (Freizeit- und Gesundheitssport) und Lehrwesung/Bildung entsendet die Turnerjugend.

(4) Über die Sitzungen der Organe und Ausschüsse ist ein Protokoll zu fertigen; die Beschlüsse sind darin wörtlich aufzunehmen. Das Protokoll ist von dem/der Sitzungsleiter/in sowie dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben.

(5) Eine Geschäftsordnung für jedes Organ und jeden Ausschuss regelt unter anderem die Zusammensetzung der Gremien, die Anzahl der Mitglieder und die Sitzungshäufigkeit, soweit dies nicht durch die Satzung bereits festgelegt ist.
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§ 16 Ordnungen

Zur Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Satzung gibt sich der MNTG Ordnungen. Für den Erlass der Ordnungen sind zuständig:
a) Die Vollversammlung der MNTJ für die Ordnung der Jugend
b) Der Vorstand für die Geschäftsordnung der Bereichsvorstände, der Ressorts und der Fachgebiete
c) für alle anderen Ordnungen der Hauptausschuss
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§ 17 Geschäftsstelle

Zur Erledigung der laufenden Aufgaben unterhält der MNTG eine Geschäftsstelle. Sie ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden.
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§ 18 Delegierte zum Landesturntag

Die Delegierten des MNTG zum Landesturntag des BTB werden wie folgt gewählt:
• Fünf Mitglieder des Vorstandes werden vom Vorstand gewählt.
• Die weiteren Delegierten der Vereine werden im Verhältnis der Mitglieder der dem MNTG angehörenden Vereine zum Verhältnis der Gesamtmitgliederzahl der dem BTB angehörenden Vereine ermittelt und vom obersten Organ (Vollversammlung) des MNTG gewählt. Findet der Landesturntag des BTB im gleichen Jahr statt wie die alle zwei Jahre stattfindende Arbeitstagung, werden die Delegierten bei der Arbeitstagung gewählt. Die Landes-geschäftsstelle ermittelt die Delegiertenzahl für den MNTG auf der Grundlage der letzten aktuellen Bestandserhebung rechtzeitig zur Vollversammlung bzw. Arbeitstagung.
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§ 19 Änderung der Satzung

(1) Nur die Vollversammlung kann diese Satzung ändern.

(2) Anträge auf Satzungsänderungen sind im vollen Wortlaut mit der Tagesordnung zur Vollversammlung bekannt zu geben.

(3) Für die Satzungsänderung ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
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§ 20 Auflösung des MNTG

(1) Die Auflösung des MNTG kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vollversammlung beschlossen werden. Für die Auflösung bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Sofern diese Vollversammlung keine anderen Liquidatoren/Liquidatorinnen wählt, wickeln die Mitglieder des bisherigen Vorstandes die Auflösung ab.

(3) Das nach der Liquidation verbleibende Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen turnerischen Zwecken im Gebiet des ehemaligen MNTG zuzuführen. Über die Verwendung entscheidet die auflösende Vollversammlung.

(4) Die Übertragung des Vermögens hängt von der Einwilligung des Finanzamtes ab, die der BTB zu beantragen hat.
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§ 21 Übergangs- und Schlussvorschriften

(1) Diese Satzung wurde beim Gauturntag am 27. März 1982 in Schillingstadt beschlossen. Sie wurde durch Beschlüsse des Gauturntages am 27.01.01 in Neckarzimmern und der Vollversammlung am 31.01.2003 in Walldürn und am 03.03.2007 in Zwingenberg geändert.

(2) Die Änderung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Bei den in der Vollversammlung am 03.03.2007 in Zwingenberg anstehenden Wahlen können die nach dieser Satzung zu wählenden Amtsträger/innen bereits nach den Regelungen der neuen Satzung gewählt werden. Die entsprechenden Teile der Satzung gelten für diesen Fall als schon gültig, obwohl erst die Eintragung im Vereinsregister die volle Rechtsgültigkeit begründet. Die gewählten Personen übernehmen rechtswirksam ab ihrer Wahl ihre Funktion.
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