|  |  | |  |  |  |  |  | Ordnung des Verbandsbereichs Lehrwesen / Bildung |
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| |  |  |  |  | Ordnung des Verbandsbereichs Turnen |
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 |  |  |  |  | Ordnung des Verbandsbereichs Turnen (Freizeit- und Gesundheitssport)
§ 1 Ziele und Aufgaben Die Ziele und Aufgaben ergeben sich gemäß § 10 der Satzung des Main-Neckar-Turngaues (MNTG). Diese sind im Wesentlichen das vielseitige Angebot außerhalb des Wettkampfsports hauptsächlich im Freizeit- und Gesundheitssport unter Einbeziehung aller sportfachlichen und musisch-kulturellen Aktivitäten des MNTG für Kinder, Jugendliche, Frauen, Männer und Ältere/Senioren.
Wesentliche Aufgabe ist das Gestalten des Spiel- und Übungsbetriebes in den Vereinen. Dazu gehören auch Wettbewerbe.
§ 2 Zusammensetzung des Verbandsbereichs Turnen (Freizeit- und Gesundheitssport) (1) Der Bereichsvorstand als Führungsgremium Führungsgremium in allen fachlichen Angelegenheiten des Verbandsbereiches Turnen (Freizeit- und Gesundheitssport) ist gemäß § 10 Absatz 1 der MNTG - Satzung der Bereichsvorstand Turnen (Freizeit- und Gesundheitssport).
(2) Der Bereichsvorstand Turnen (Freizeit- und Gesundheitssport) setzt sich zusammen aus: • dem/der Bereichsvorsitzenden Turnen (Freizeit- und Gesundheitssport) • dem/der Ressortleiter/in Gesundheitssport • dem/der Ressortleiter/in Freizeitsport • dem/der Ressortleiter/in Projekte und Vorführungen • dem/der Ressortleiter/in Trendsport • den Fachwarten/innen der den Ressorts zugeordneten Fachgebieten • einem/einer Vertreter/-in der MNTJ
(3) Bei Bedarf können weitere Mitglieder mit beratender Stimme kooptiert werden.
§ 3 Aufgaben und Zuständigkeiten (1) Der Bereichsvorstand ist für die nachfolgend genannten Aufgaben zuständig: • verantwortliche Führung des Verbandsbereichs Turnen (Freizeit- und Gesundheitssport). • fachliche Gesamtverantwortung und Vertretung des Verbandsbereichs nach innen und nach außen. • Beratung von Grundsatzfragen des Verbandsbereichs Turnen unter besonderer Berücksichtigung der verbandspolitischen Gegebenheiten und Auswirkungen. • Erarbeiten eines Entwurfes für den Bereichshaushalt in Zusammenarbeit mit den betroffenen Gremien und Fachwarten/innen. • verantwortliche Verwaltung des Verbandsbereichshaushaltes. • Erarbeitung der Jahresplanung. • konzipieren der praktischen Arbeit in den Aufgabenfeldern Gesundheitssport, Freizeitsport, Projekte/-Vorführungen, Trendsport, musisch-kulturelle Aktivitäten. • inhaltliche und organisatorische Verantwortung für die Gestaltung und Abwicklung von Großveranstaltun-gen im Verbandsbereich Turnen (Freizeit- und Gesundheitssport). • Erstellung von Arbeitshilfen für die Mitarbeiter/innen auf allen Ebenen. • Kontaktpflege und Zusammenarbeit mit den Vereinen bzw. den Vereinsverantwortlichen des Verbands-bereichs Turnen (Freizeit- und Gesundheitssport).
(2) Aufgaben der/des Bereichsvorsitzenden • Einberufung und Leitung der Sitzung des Bereichsvorstandes. • Koordinierung der Aufgaben der Ressorts und Fachgebiete. • Vertretung des Verbandsbereichs Turnen (Freizeit- und Gesundheitssport) im Vorstand des MNTG sowie im Hauptausschuss des MNTG. • Vertretung der Anliegen des Verbandsbereichs gegenüber Verbänden, Gremien und Institutionen außer-halb des Main-Neckar-Turngaus.
§ 4 Sitzungen Der Bereichsvorstand tagt jährlich mindestens einmal, zweckmäßigerweise im Herbst zur Aufstellung der Jahreskonzeption, im übrigen nach Bedarf. Der Bereichsvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Beschlüsse sind zu protokollieren und dem Vorstand des MNTG mitzuteilen.
Die Sitzungen werden von der/dem Bereichsvorsitzende/n Turnen spätestens zwei Wochen vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
§ 5 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt mit ihrem Beschluss bei der Vorstandssitzung am 09.02.2009 in Kraft. Vorherige Ordnungen des Verbandsbereichs Turnen (Freizeit- und Gesundheitssport) verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
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| |  |  |  |  | Ordnung des Verbandsbereichs überfachliche Aufgaben |
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| |  |  |  |  | Ordnung des Verbandsbereichs Wettkampfsport |
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| |  |  |  |  |  | Ehrungsordnung des MNTG
§ 1 Ehrungen Der Main-Neckar-Turngau (MNTG) würdigt verdienstvolle ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereine und des Turngaus als Dank und Anerkennung für den bisherigen Einsatz und Ansporn für künftige Tätigkeiten durch Ehrungen.
Die Ehrungsordnung ist Grundlage für die Verleihung der Ehrungen.
§ 2 Verleihungsgrundsätze Unter Einbeziehung der Ehrungsordnung des Badischen Turner-Bundes (BTB) und des Deutschen Turner- Bundes (DTB) wird folgende aufsteigende Reihenfolge der Ehrungsstufen festgelegt:
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|  |  |  |  | | Ehrung | Zeitraum | Zeitraum | | Mitarbeit auf Vereinsebene | Mitarbeit auf Gauebene | | Ehrennadel in Silber des MNTG | 10 Jahre | 5 Jahre | | Ehrennadel in Gold des MNTG | 15 Jahre | 10 Jahre | | Ehrennadel in Bronze des DTB | 20 | 15 Jahre | | Goldene Verdienstplakette des BTB | 25 | 20 Jahre | | Ehrenbrief des MNTG | --- | 25 Jahre | | Ehrenmitgliedschaft | --- | 30 Jahre |
|  |  |  |  | Die Ehrungen durch den BTB und DTB und die entsprechenden Voraussetzungen sind in deren Ehrungsordnungen festgelegt.
Zwischen den einzelnen Ehrungsstufen muss für die Verleihung ein zeitlicher Abstand von mindestens fünf Jahren liegen.
Ehrungen sind höchstens bis drei Jahre nach Beendigung der Amtszeit möglich.
Über die Verleihung der Gauehrennadeln und des MNTG Ehrenbriefes entscheidet der Vorstand des MNTG. Gemäß MNTG Satzung werden Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende durch die Vollversammlung ernannt. Vorschlagsberechtigt ist der Vorstand.
Eine Abweichung von diesen Grundsätzen in begründeten Ausnahmefällen behält sich der Vorstand des MNTG vor. Insbesondere kann in außergewöhnlichen und besonders zu begründeten Fällen von der vorgesehenen Reihenfolge der Ehrungsstufen abgewichen werden, sofern das zuständige Gremium zustimmt.
§ 3 Ehrennadeln Die Ehrennadel mit Besitzzeugnis kann an Mitglieder von Vereinen des Main-Neckar-Turngaues verliehen werden, die im allgemeinen in verdienstvoller Vereins- oder Turngautätigkeit das Deutsche Turnen gefördert haben. Ausnahmsweise kann die Ehrung auch Förderern des Turnens zuteil werden. Hiernach können folgende Personen geehrt werden: • Mitglieder des Hauptausschusses • Mitglieder der Vorstandschaften der Turngauvereine (Vorsitzende und deren Stellvertreter, Kassierer, Schriftführer, Jugendleiter, Übungsleiter und andere besonders verdiente Vereinsmitarbeiter). • Personen, die sich um eine vom DTB betriebene Sportart besondere Verdienste erworben haben. • Personen des öffentlichen Lebens, an deren Ehrung ein besonderes Interesse besteht.
§ 4 Ehrungsvoraussetzungen Die silberne Ehrennadel mit Besitzzeugnis wird nach zehn Jahren verdienstvoller Tätigkeit im Verein bzw. fünf Jahre im Turngau verliehen.
Die goldene Ehrennadel wird nach 15 Jahren verdienstvoller Tätigkeit im Verein bzw. 10 Jahren verdienstvoller Tätigkeit im Turngau verliehen. Bei den verdienten Mitarbeiter/innen des Vereins muss eine Vereinsehrung vorangegangen sein.
Der Ehrenbrief des MNTG wird nur an Mitarbeiter/innen des Turngaues für 25 Jahre aktive Tätigkeit im MNTG verliehen. In besonderen Ausnahmefällen kann der Vorstand Sonderentscheidungen fällen.
Die Ablehnung oder Zurückstellung des Antrages wird dem/der Antragssteller/in mitgeteilt. Ein Anspruch auf Bekanntgabe der Entscheidungsgründe besteht nicht.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft Die Ehrenmitgliedschaft wird als höchste Auszeichnung des Main-Neckar-Turngaues für langjährige, außergewöhnliche und verdienstvolle Mitarbeit in führender Position im Turngau verliehen. Mit der Verleihung kann dem Geehrten ein besonderer Titel, (z.B. Ehrenvorsitzender/Ehrenvorsitzende), zugesprochen werden.
Gemäß MNTG Satzung werden Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende durch die Vollversammlung ernannt. Vorschlagsberechtigt ist der Vorstand.
§ 6 Bearbeitungsgebühr Die Gebühr für die Ehrennadeln betragen 15,00 €, für den Ehrenbrief 20,00 € . Die Gebühr ist spätestens mit Einreichung des Antrages auf das Konto des MNTG zu überweisen. Erfolgt der Antrag durch ein Mitglied des Vorstandes, so entfällt die Zahlung der Gebühr, soweit die Tätigkeit der zu ehrenden Person auch für den Turngau erfolgte oder es sich um einen Förderer des Turnens handelt.
§ 7 Form und Frist Der Antrag zur Verleihung der Ehrennadeln bzw. des Ehrenbriefes muss spätestens 6 Wochen vor dem Verleihungstermin schriftlich bei der Geschäftsstelle oder dem Vorsitzenden eingereicht werden. Der Antrag ist einzeln und nur auf dem bei der Geschäftsstelle/Vorsitzenden oder auf der Homepage des MNTG erhältlichen Vordruck einzureichen. Auch BTB oder DTB Ehrungen sind über den Turngau zu beantragen. Voraussetzung hierfür ist die Beachtung der Ehrungsstufen gem. § 2 dieser Ehrenordnung. Der Zeitpunkt der Verleihung der Ehrung ist vom Verein anzugeben und soll in einer würdigen Veranstaltung stattfinden. Die Ehrung erfolgt durch ein Mitglied des Vorstandes.
§ 8 Sportlehrehrungen Die Sportlerehrung kann aktiven Sportlern der Mitgliedsvereine des Main-Neckar-Turngaues zuteil werden, die in einer vom DTB vertretenen Sportart herausragende Leistungen erzielt haben. Näheres hierzu regelt die separate Ordnung für die Sportlerehrung. Die Sportlerehrung erfolgt im Regelfall im Rahmen der Vollversammlung oder Arbeitstagung. Der Vorstand kann aber auch andere geeignete Veranstaltungen dafür auswählen.
§ 9 Ehrungsausschuss Der Ehrungsausschuss des MNTG entspricht dem Vorstand. Er entscheidet über Anträge von Vereinen oder Mitgliedern des Hauptausschusses auf Verleihung: • der Gauehrennadeln und • des Gauehrenbriefes.
Der Ehrungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Er kann in telefonischer und schriftlicher Umfrage – auch im Umlaufverfahren – entscheiden.
§ 10 Inkrafttreten Der Hauptausschuss des MNTG hat diese Ordnung am 13.03.2008 beschlossen. Sie tritt mit diesem Tag in Kraft.
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| |  |  |  |  | Ordnung zur Sportlerehrung |
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| |  |  |  |  | Ordnung des Ausschusses Gleichstellung und Personalentwicklung (AGP) |
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| | | | | | | |  |  |  |  |  | Reisekostenordnung des MNTG
§ 1 Sitzungen, Tagungen, Vertretungen: (1) Fahrtkosten a) Es werden die Kosten der Deutschen Bahn, 2. Klasse, erstattet. Die Sondertarife der Deutschen Bahn sind zu nutzen. b) PKW-Benutzung: 0,30 € je Km (Bitte Gemeinschaftsfahrten vereinbaren)
(2) Tagegeld: - bis 6 Std. Abwesenheit 6,00 € - über 6 Std. Abwesenheit 11,00 € - über 9 Std. Abwesenheit 15,00 €
Das Tagegeld wird gekürzt bei Gestellung - von Frühstück um 3,00 € - von Mittagessen um 5,00 € - von Abendessen um 5,00 €
(3) Übernachtung: - Bei nachgewiesener Übernachtung 13,00 € Höhere Kosten gegen Vorlage der Rechnung.
Bei Vereinsveranstaltungen, Jubiläen und sonstigen Vertretungen ist vorher mit der Geschäftsstelle abzuklären, wer die Vertretung des MNTG übernimmt.
§ 2 Lehrgänge des MNTG: (1) Referent/innen: Fahrtkosten lt. Ziff. 1 a, Übernachtung und Aufwandsentschädigung: - je Lehreinheit (45 min.) 21,00 € - bei Kampfrichter-Ausbildung je Lehreinheit 12,50 €
(2) Lehrgangsleiter/in: Fahrtkosten lt. Ziff. 1 a, Übernachtung und Aufwandsentschädigung: je Tag 13,00 € Ist die/der Lehrgangsleiter/in gleichzeitig als Referent/in tätig, wird sie/er als Referent/in entschädigt.
(3) Lehrgangsteilnehmer/innen: Keine Kostenerstattung Bei Einladung auf Veranlassung des MNTG (für Gauriegen, Gaumannschaften, Vorführgruppen) erfolgt Kostenerstattung nur nach vorheriger Abstimmung mit der Vorstandschaft des MNTG.
§ 3 Meisterschaften und Wettkämpfe: (1) Wettkampfleitung: Fahrtkosten, Tagegeld, Übernachtung, lt. § 1
(2) Kampf- und Schiedsrichter: Die teilnehmenden Vereine haben auf eigene Kosten einen Kampf- bzw. Schiedsrichter zu stellen. Sollte ein Vereine keinen einen Kampf- bzw. Schiedsrichter stellen können, kann vom MNTG ein Aufwandsentgelt in Höhe von 50,00 € erhoben. In begründeten Fällen kann die Vorstandschaft des MNTG auf Antrag des Fachgebiets andere Regelungen zulassen.
Werden Kampf- bzw. Schiedsrichter vom MNTG eingesetzt, werden die Fahrtkostenerstattung analog § 1.1 übernommen. Diese Kampf- bzw. Schiedsrichter erhalten ein Tagegeld. Tagegeld pro Einsatz 1/2 Tag 6,00 € ganzer Tag 12,00 €
Für Gau- und Bergturnfeste können Sonderregelungen durch die Vorstandschaft des MNTG erfolgen. Bei Kinderturnfesten haben die teilnehmenden Vereine ebenfalls entsprechend ihrer Teilnehmerzahl Kampf- und Schiedsrichter zu stellen.
§ 4 Abrechnungen: Jede Maßnahme ist mit allen Kosten (Porto, Tel., Kopien, Hallenmiete usw.) komplett in einer Abrechnung zu erfassen und bei dem Vorstandsmitglied Finanzen einzureichen.
§ 5 Inkrafttreten Der Hauptausschuss des MNTG hat diese Ordnung am 29.09.07 beschlossen. Sie tritt mit diesem Tag in Kraft.
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| |  |  |  |  |  | Geschäftsordnung des MNTG
Der Main-Neckar-Turngau gibt sich zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben und zur klaren Abgrenzung der Verantwortung folgende Geschäftsordnung:
§ 1 Der/die Vorsitzende (mit den drei Stellvertretern/innen in Absprache) a) beruft die Vorstandssitzungen, Arbeitstagungen und Vollversammlungen ein und erstellt eine Tagesordnung b) leitet die Vorstandssitzungen, Arbeitstagungen und Vollversammlungen c) hält Kontakt zu den Vereinen und Verbänden mit deren Vorsitzenden bzw. Abteilungsleitern d) ehrt verdiente Mitglieder gemäß einer Ehrungsordnung e) vertritt den MNTG nach außen gegenüber Verwaltungen, Behörden und anderen Institutionen f) vertritt den Turngau im Badischen Turner-Bund (Hauptausschuss) g) überwacht die Finanzen zusammen mit dem Vorstandsmitglied für Finanzen und den Kassenprüfern/innen h) pflegt den Kontakt zu den Fachschaften i) hält Verbindung zu den Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden j) vertritt den MNTG in den Sportkreisen k) hilft bei bzw. koordiniert die Vereinsberatung (Mitarbeitergewinnung, Modernisierung, juristische und steuerrechtliche Fragen, EDV, Kooperationen, Jubiläen, Öffentlichkeitsarbeit, Marketing, Sponsoring, Sportentwicklung usw.) l) trägt die Hauptverantwortung bei kulturellen und sportlichen Maßnahmen (z.B. Turngala, Gauturnfeste, o.Ä.) im MNTG.
§ 2 Der Vorstand Der Vorstand berät über:
1. ideelle, organisatorische, verwaltungs- und satzungsmäßige Gesamtkonzeption a) Strukturfragen, Organisationsfragen, Satzungsfragen, Rechtsfragen b) Ehrungsanträge gem. Ehrungsordnung
2. Finanz-, Haushalts- und Steuerfragen: a) Absicherung der Kassengeschäfte b) Beratung von Haushaltsplänen, Kassenabschlüssen und Finanzierungen c) Verwaltung des Vermögens und der Verbindlichkeiten des MNTG
3. Öffentlichkeitsarbeit: a) Kontaktpflege zur Tages- und Fachpresse b) Berichterstattung über Veranstaltungen des MNTG c) Kontaktpflege zu den Rundfunkanstalten und anderen Medien d) Werbungsangelegenheiten e) Aus-, Fort- und Weiterbildung von Pressewarten
4. Turnen (Freizeit und Gesundheitssport): a) Erarbeitung einer Konzeption für die vielfältige, turnerische Breitenarbeit sowie der Freizeitgestaltung und des gesundheitsorientierten Sporttreibens. b) Aus- und Fortbildung von Übungsleitern c) Vorbereitung und Gestaltung von Lehrveranstaltungen und Lehrtagungen d) Durchführung von Gauturnfesten e) Betreuung der Vereine bei überregionalen Veranstaltungen (Landes- und Deutsche Turnfeste, Gymnaestraden)
5. Wettkampfsport a) Erarbeitung von Konzeptionen im Leistungsbereich b) Schulung von Übungsleitern/innen, Aktiven und Kampfrichtern/innen c) Vorbereitung und Gestaltung von Lehrveranstaltungen und Lehrtagungen d) Unterstützung des Leistungsgedankens und Förderung von Leistungsgruppen
6. Turnspiele (ergänzend zu Punkt 2.4 und 2.5) a) Ausbildung von Schiedsrichtern b) Durchführung von Fortbildungen, Anhörung der Interessenvertreter/innen c) Bereitstellung von Auszeichnungen für Meisterschaften, Meisterschaftsehrungen
7. Frauenarbeit a) Planung und Koordinierung der Frauenarbeit im MNTG b) Zusammenarbeit mit anderen Frauenverbänden und mit der Frauenvertretung im BTB c) Frauenförderung, Benennung bzw. Durchsetzung der besonderen Rechte von Frauen im MNTG d) Fortbildung auf dem Gebiet des Frauenturnens, der Gymnastik/ Sportgymnastik, der Aerobic, dem Gesundheitssport sowie für Ältere/ Senioren
8. Jugendarbeit a) Beachtung der Beschlüsse des Jugendausschusses b) Unterstützung der Jugendvertretung bei der Durchführung von Kinderturnfesten und Jugend-wettkämpfen c) Berücksichtigung der Interessen der Jugend bei Gau-, Landes- und Deutschen Turnfesten, soweit der MNTG Einfluss hat.
§ 3 Aufgabenverteilung 1. Die einzelnen Aufgaben werden nach Beschluss des Vorstandes jeweils den zuständigen Vorstandsmitglieder bzw. Fachwarten/innen zugeteilt.
2. Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des MNTG. Er koordiniert die Arbeit der Ausschüsse und der Fachwarte/innen.
3. Der Vorstand bedient sich zur Durchführung seiner Aufgaben einer Geschäftsstelle, die aus einem Leiter/einer Leiterin und weiteren Helfern zusammengesetzt sein kann. Dieser obliegen die Erledigung des Schriftverkehrs und der Verwaltungsarbeiten des MNTG.
§ 4 Allgemeine Richtlinien 1. Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich auf Einladung der/der Vorsitzenden zusammen. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl seiner anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
2. Mitarbeiter/innen ohne festes Amt können die Vorstandschaft ergänzen und unterstützen und dadurch in die Arbeit des Turngaues hineinwachsen. Diese können als kooptiertes Mitglied an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
3. Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. In geeigneten Fällen (z.B. Ehrungen) können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden.
4. Der Erlass von Fachgebietsordnungen und Wettkampfbestimmungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
§ 5 Geschäftsordnung für die Vollversammlung 1. Anträge: Anträge zur Vollversammlung können stellen: - der Hauptausschuss - der Vorstand - die MNTJ - die Ausschüsse - die Mitgliedsvereine
Anträge müssen spätestens zwei Wochen vor der Vollversammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. Die eingehenden Anträge werden durch Tischvorlage bekannt gemacht. Der Vorstand kann Dringlichkeitsanträge noch während der Vollversammlung einreichen. Die Frist zur Einreichung von Dringlichkeitsanträgen endet mit dem Aufruf des Tagesordnungspunktes Anträge.
2. Abstimmungen: Die Vollversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über Anträge und bei Wahlen. Über Anträge ist in der Reihenfolge abzustimmen, in der sie auf der Tagesordnung stehen bzw. in der sie eingebracht worden sind. Abgestimmt wird offen mit Stimmkarten bzw. per Akklamation, sofern das Gremium nichts anderes beschließt.
3. Wahlen: Der Vorstand beruft einen Wahlausschuss. Der Wahlausschuss besteht aus mindestens drei Personen. Sie bestimmen unter sich den/die Vorsitzenden/e. Dieser/diese hat die Neuwahl des Vorsitzenden durchzuführen. Nach seiner/ihrer Wahl zum/zur Vorsitzenden führt dieser/diese die weiteren Wahlen durch. Gewählt wird mit offener Stimmabgabe, wenn die Vollversammlung nichts anderes beschließt. Stehen für ein Amt mehrere Kandidaten zur Wahl, wird schriftlich gewählt.
Vor jedem Wahlgang ist der/die Vorgeschlagene zu fragen, ob er/sie zur Kandidatur bereit ist, bzw. ob er/sie nach seiner/ihrer Wahl bereit ist, die Wahl anzunehmen.
§ 6 Gültigkeit der Ordnung Diese Geschäftsordnung ersetzt die im März 2003 beschlossene Ordnung. Sie tritt mit Wirkung vom 13. März 2008 in Kraft.
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| |  |  |  |  | Alle Ordnungen als pdf-Datei |
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